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AGB für Anzeigen und Kooperationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbe- und Medialeistungen

B2B-Bedingungen für Anzeigen, Advertorials und sonstige Werbeleistungen in Print, auf vivamonaco.de, in Newslettern und auf Social-Media-Kanälen.

Vertragspartner: Media Group Badstübner Zeller Reimann GbR
Ysenburgstraße 8 · 80634 München
Website: www.vivamonaco.de

Überarbeitete Fassung vom 8. November 2026

Übersicht

1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge der Media Group Badstübner Zeller Reimann GbR, Ysenburgstraße 8, 80634 München („VIVA MONACO“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“) über Werbe- und Medialeistungen.

1.2 Erfasst sind insbesondere Anzeigen und Advertorials in gedruckten Publikationen, digitale Anzeigen und Advertorials auf vivamonaco.de, Newsletterwerbung, Social-Media-Werbung sowie damit verbundene Konzeption, Gestaltung, Text-, Bild- und Produktionsleistungen, soweit im Einzelauftrag vereinbart.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Verbraucher sind nicht Adressaten dieser AGB. Abonnement-, Versand- und allgemeine Shopbedingungen sind nicht Gegenstand dieses Dokuments.

1.4 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn VIVA MONACO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch, wenn VIVA MONACO in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.5 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen richtet sich die Leistung nach dem von beiden Parteien vereinbarten Einzelauftrag. Mediadaten und technische Spezifikationen gelten ergänzend in der Fassung, die in den Einzelauftrag einbezogen wurde. Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung.

2. Angebote, Buchung und Vertragsschluss

2.1 Angebote von VIVA MONACO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Preis- und Leistungsangaben richten sich nach dem jeweiligen Angebot, der bestätigten Buchung und – soweit einbezogen – den zum Buchungszeitpunkt gültigen Mediadaten.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn VIVA MONACO die Buchung in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung beginnt. Eine vom Auftraggeber abgegebene Buchung ist verbindlich, sobald sie VIVA MONACO zugeht; VIVA MONACO kann sie innerhalb angemessener Frist annehmen oder ablehnen.

2.3 Der Auftraggeber prüft die Auftragsbestätigung unverzüglich und weist auf erkennbare Abweichungen zeitnah in Textform hin.

2.4 VIVA MONACO kann Buchungsanfragen vor Vertragsschluss ablehnen. Nach Vertragsschluss darf VIVA MONACO Werbemittel aus sachlichem Grund zurückweisen, insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten für einen Rechtsverstoß, fehlenden erforderlichen Nachweisen, technischen Hindernissen oder einem Widerspruch zu den vereinbarten redaktionellen Vorgaben. VIVA MONACO teilt den Grund unverzüglich in Textform mit und gibt dem Auftraggeber, soweit zumutbar und zeitlich möglich, Gelegenheit zur Abhilfe. Fällt eine bestätigte Leistung endgültig aus, gilt Ziffer 12.6.

2.5 Die Parteien sollen mündliche Nebenabreden und Änderungen zu Dokumentationszwecken in Textform festhalten. Der Vorrang individueller Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2.6 Bei Agenturbuchungen wird im Einzelauftrag festgehalten, ob die Agentur im eigenen Namen oder als Vertreterin eines benannten Werbekunden handelt. Der Einzelauftrag nennt den Vertragspartner, den Rechnungsempfänger und einen gegebenenfalls vereinbarten Agenturabzug.

3. Leistungsumfang, Platzierung und Verfügbarkeit

3.1 Maßgeblich für Umfang, Format, Veröffentlichungszeitraum, Erscheinungstermin, Platzierung, technische Spezifikationen, Preis und etwaige Zusatzleistungen ist der bestätigte Einzelauftrag.

3.2 Termine, Platzierungen, Umfelder und Veröffentlichungsreihenfolgen sind verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind ausdrücklich als voraussichtlich bezeichnete Termine Plantermine. Für Änderungen von Printterminen nach Ziffer 3.6 gilt der dort geregelte Änderungsvorbehalt.

3.3 VIVA MONACO darf aus redaktionellen, technischen, produktionellen oder rechtlichen Gründen geringfügige Anpassungen vornehmen, sofern der vereinbarte Werbezweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bei wesentlichen Änderungen stimmt VIVA MONACO das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber ab.

3.4 Reichweiten, Auflagen, Öffnungs-, Klick- oder Interaktionswerte, Leads, Conversions, Umsatz, Rankings und sonstige Leistungskennzahlen sind – sofern nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesichert – unverbindliche Erfahrungs- oder Planwerte. Es besteht keine Garantie für eine bestimmte Reichweite oder Werbewirkung.

3.5 VIVA MONACO schuldet die vereinbarte Veröffentlichung bzw. Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Zahlen zu Reichweite, Auflage, Empfängern oder Nutzern können sich ändern und sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine garantierten Mindestwerte.

3.6 Bei Printbuchungen mit Verbreitung über WELT AM SONNTAG Bayern kann VIVA MONACO den ursprünglich vorgesehenen Erscheinungstermin um bis zu zwölf Monate vorziehen oder verschieben, wenn das Trägermedium den Beilagentermin ändert oder der vorgesehene Termin aus vergleichbaren Produktions- oder Vertriebsgründen entfällt, die VIVA MONACO nicht zu vertreten hat. Die Änderung muss unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar sein. VIVA MONACO teilt den Grund, den neuen Termin und die geänderten Anlieferungs- und Freigabefristen unverzüglich in Textform mit. Ein Vorziehen setzt voraus, dass diese Fristen zumutbar bleiben. Ist ein Termin ausdrücklich verbindlich vereinbart oder wird der für VIVA MONACO erkennbare Kampagnenzweck durch die Änderung wesentlich beeinträchtigt, bedarf der neue Termin der Zustimmung des Auftraggebers. Das gilt auch bei einer Abweichung um mehr als zwölf Monate vom ursprünglich vorgesehenen Termin. Fällt die gebuchte Leistung endgültig aus, gilt Ziffer 12.6. Für Schadensersatz gilt Ziffer 13.

4. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

4.1 Es gelten die im bestätigten Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Schuldet bei einer grenzüberschreitenden Leistung der Auftraggeber die Umsatzsteuer (Reverse Charge), stellt VIVA MONACO die Rechnung nach den hierfür geltenden Vorschriften ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer aus. Der Auftraggeber stellt die für die Abrechnung erforderlichen Angaben bereit.

4.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem von VIVA MONACO angegebenen Konto.

4.3 VIVA MONACO kann bei umfangreichen Produktionen, individuell zu erstellenden Werbemitteln, Fremdkosten oder länger laufenden Kampagnen angemessene Abschlagszahlungen vereinbaren. Solche Zahlungen müssen im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung ausgewiesen sein.

4.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu Verzugszinsen und der Verzugspauschale im unternehmerischen Geschäftsverkehr. VIVA MONACO kann nach angemessener Ankündigung weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aussetzen; vereinbarte Termine verschieben sich dadurch angemessen.

4.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen zulässig. Dies gilt nicht für Ansprüche, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur geltend gemachten Forderung stehen, insbesondere wegen Mängeln derselben Leistung.

4.6 Kosten für externe Lizenzen, Stockmaterial, Sonderproduktionen, Versand, technische Drittanbieter oder sonstige Fremdleistungen werden nur dann zusätzlich berechnet, wenn dies im Angebot vereinbart oder nachträglich vom Auftraggeber freigegeben wurde.

4.7 Preisangaben mit dem Zusatz „ab“ gelten für den Standardumfang. Mehraufwand wird nach Absprache berechnet.

5. Stornierung, Verschiebung und Änderungen

5.1 Eine einvernehmliche Stornierung nach Vertragsschluss setzt die Zustimmung von VIVA MONACO voraus. VIVA MONACO berücksichtigt Stornierungswünsche nach Möglichkeit. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

5.2 Bei einvernehmlicher Stornierung kann VIVA MONACO vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen und nachweislich angefallene, nicht mehr vermeidbare auftragsbezogene Kosten abrechnen. Dazu können etwa verbindlich gebuchte Druck-, Gestaltungs- oder Produktionsleistungen Dritter gehören. Aufwendungen für reservierte Kapazitäten werden nur berücksichtigt, soweit hierfür nachweislich konkrete, nicht mehr vermeidbare Kosten entstanden sind. Bereits in der Vergütung enthaltener Aufwand wird nicht doppelt berechnet. Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Verwertung werden angerechnet. Kann der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht ausgeführt werden, richtet sich die Abrechnung nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.

5.3 Eine im Einzelauftrag ausdrücklich ausgewiesene und vereinbarte Stornopauschale kann an die Stelle der Einzelabrechnung treten. Sie darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder Aufwand nicht übersteigen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. VIVA MONACO kann einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen. Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Verwertung werden angerechnet.

5.4 Änderungs-, Verschiebungs- oder Umbuchungswünsche bedürfen der Zustimmung von VIVA MONACO in Textform. Kostenpflichtige Zusatzleistungen führt VIVA MONACO aus, nachdem der Auftraggeber den mitgeteilten Preis oder die Abrechnungsgrundlage in Textform freigegeben hat.

5.5 Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie gesetzliche Rechte bei Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

6. Mitwirkungspflichten und Freigaben

6.1 Der Auftraggeber stellt alle zur Ausführung erforderlichen Inhalte, Materialien, Angaben, Freigaben und Nachweise rechtzeitig, vollständig und in vereinbarter Form bereit. Er benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

6.2 Der Auftraggeber prüft Korrekturabzüge, Entwürfe, Vorschauen, Links, Zielseiten, Kennzeichnungen und sonstige Freigabeversionen sorgfältig und erteilt Freigaben oder konkrete Änderungswünsche innerhalb der vereinbarten Frist in Textform.

6.3 Verzögerungen und Fehler, die der Auftraggeber durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung verursacht, werden VIVA MONACO insoweit nicht zugerechnet. Soweit zumutbar, werden betroffene Termine angemessen angepasst. Kostenpflichtige Zusatzarbeiten erfolgen nach Mitteilung des Preises oder der Abrechnungsgrundlage und Freigabe in Textform. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

6.4 Nach Freigabe durch den Auftraggeber trägt dieser die Verantwortung für freigegebene Texte, Zahlen, Namen, Preise, Produktangaben, Pflichtinformationen, Links und sonstige inhaltliche Angaben, soweit VIVA MONACO nicht selbst für einen Fehler verantwortlich ist.

6.5 Erteilt der Auftraggeber trotz angemessener Erinnerung und Fristsetzung keine erforderliche Freigabe, stimmen die Parteien ab, ob der Auftrag verschoben oder mit bereits freigegebenem Material ausgeführt werden kann. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

7. Besondere Regeln für Printanzeigen und Druckdaten

7.1 Der Auftraggeber liefert druckfertige Daten vollständig und fristgerecht gemäß den technischen Vorgaben von VIVA MONACO bzw. der beauftragten Druckerei an. Der Auftraggeber ist für die technische Eignung, Vollständigkeit und Richtigkeit der angelieferten Druckdaten verantwortlich.

7.2 Sofern im Einzelauftrag keine abweichenden Vorgaben vereinbart sind, gelten die Anforderungen der Anlage 1. Abweichende oder unvollständige Daten können zurückgewiesen oder nach Abstimmung technisch angepasst werden. Eine kostenpflichtige Aufbereitung setzt voraus, dass der Auftraggeber den mitgeteilten Preis oder die Abrechnungsgrundlage vor Beginn in Textform freigibt.

7.3 Bei nicht spezifikationsgerechten Druckdaten übernimmt VIVA MONACO keine Verantwortung für hieraus entstehende Druck- oder Darstellungsfehler, soweit diese auf die Abweichung zurückzuführen sind und VIVA MONACO diese nicht selbst verursacht hat. Dies betrifft insbesondere Farbabweichungen durch notwendige Profilkonvertierungen, fehlende oder fehlerhaft eingebettete Schriften, zu geringe Auflösung, falsche Maße, fehlenden Beschnitt, nicht gewünschte Druckermarken und zu kleine Schriftgrößen.

7.4 Alternative oder nicht passende Farbprofile können durch die Druckerei nach dem Stand der Technik in ein geeignetes Druckprofil konvertiert werden. Dabei können technisch bedingte Farbabweichungen entstehen. Solche Abweichungen begründen keinen Ersatzanspruch, soweit sie bei fachgerechter Konvertierung unvermeidbar bzw. branchenüblich sind und VIVA MONACO oder die Druckerei keine weitergehende Garantie übernommen haben.

7.5 Schmuck- und Sonderfarben dürfen nur verwendet werden, wenn dies vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart und technisch bestätigt wurde. Andernfalls können sie in Prozessfarben umgewandelt werden; daraus resultierende Farbabweichungen sind möglich.

7.6 Für Druckfehler, die allein auf vom Auftraggeber zu vertretende Mängel der Druckdaten zurückgehen, ist VIVA MONACO nicht verantwortlich. Eigene Pflichten von VIVA MONACO und die Verantwortlichkeit für Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt. Für Schadensersatz gilt Ziffer 13.

7.7 Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber sorgfältig zu prüfen. Soweit ein Korrekturabzug angeboten wird, ist er – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb der mitgeteilten Frist freizugeben. Ohne rechtzeitige Rückmeldung kann sich der Veröffentlichungstermin verschieben; eine Freigabe durch Schweigen wird nicht fingiert, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und rechtlich wirksam vereinbart wurde.

7.8 Eine bestimmte Farbwirkung kann bei unterschiedlichen Papiersorten, Druckverfahren, Druckmaschinen, Auflagen, Umgebungsbedingungen und Bildschirmeinstellungen nicht garantiert werden. Reklamationen sind unter Vorlage eines Belegexemplars und einer nachvollziehbaren Beschreibung unverzüglich nach Erhalt geltend zu machen.

8. Advertorials und redaktionell gestaltete Werbeinhalte

8.1 Advertorials und vergleichbare Inhalte sind entgeltliche Werbeleistungen. Sie werden als Werbung bzw. Anzeige oder in einer anderen rechtlich erforderlichen Weise gekennzeichnet. Die konkrete Kennzeichnung richtet sich nach Medium, Gestaltung und den geltenden gesetzlichen Anforderungen.

8.2 VIVA MONACO entscheidet über redaktionelle Gestaltung, Tonalität, Aufbau und Umsetzung im Rahmen des vereinbarten Auftrags. Ein Anspruch auf Veröffentlichung als unabhängiger redaktioneller Beitrag oder auf eine bestimmte redaktionelle Bewertung besteht nicht.

8.3 Die vereinbarte Vergütung deckt die im Einzelauftrag festgelegten Leistungen, Korrekturschleifen, Formate und Nutzungsrechte ab. Kostenpflichtige Zusatzleistungen wie weitere Korrekturen, Übersetzungen, Recherchen oder Bildbeschaffung erfolgen, nachdem der Auftraggeber den mitgeteilten Preis oder die Abrechnungsgrundlage in Textform freigegeben hat.

8.4 Der Auftraggeber prüft den zur Freigabe vorgelegten Inhalt insbesondere auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Produkt- und Preisangaben, rechtlich erforderliche Hinweise sowie Rechte Dritter. Die Freigabe entbindet VIVA MONACO nicht von eigener Verantwortung für selbst verursachte Fehler oder zwingende gesetzliche Pflichten.

8.5 VIVA MONACO kann Inhalte ablehnen oder überarbeiten lassen, wenn sie rechtswidrig, irreführend, diskriminierend, persönlichkeitsverletzend, nicht ausreichend belegbar oder mit den redaktionellen Grundsätzen bzw. dem Umfeld des Mediums unvereinbar sind.

8.6 Der Einzelauftrag bestimmt, ob VIVA MONACO den Text eines Online-Advertorials erstellt oder der Auftraggeber beziehungsweise eine von ihm beauftragte Agentur den Text liefert. Umfang, Bildanzahl, Zuständigkeit für weitere Materialien und gegebenenfalls enthaltene Korrekturschleifen werden im Einzelauftrag festgelegt. Sofern keine andere Laufzeit vereinbart ist, beträgt sie zwölf Monate ab Erstveröffentlichung.

9. Website-, Newsletter- und Social-Media-Werbung

9.1 Für digitale Werbeleistungen gelten die vereinbarten Formate, Laufzeiten, Platzierungen, Dateiformate, Links und Veröffentlichungsfenster. Technische Einzelheiten können im Angebot oder in einer ergänzenden Spezifikation geregelt werden.

9.2 Bei Website-Werbung kann es aufgrund technischer Wartung, Systemupdates, Drittanbieter-Störungen, Browser- oder Geräteunterschieden und Änderungen an der Website zu vorübergehenden Darstellungsabweichungen oder Unterbrechungen kommen. VIVA MONACO bemüht sich um eine zeitnahe Behebung von Störungen, soweit diese ihrem Einflussbereich unterliegen.

9.3 Newsletterwerbung wird im vereinbarten Newsletter bzw. Versandzeitraum ausgespielt. Die tatsächliche Zustellung, Öffnung, Sichtbarkeit, Klickrate und Interaktion hängen unter anderem von Empfänger- und Mailservereinstellungen, Spamfiltern und Endgeräten ab und werden nicht garantiert.

9.4 Social-Media-Leistungen beziehen sich auf die im Einzelauftrag bezeichneten Kanäle und Formate. VIVA MONACO kann nicht gewährleisten, dass Plattformen Inhalte unverändert, dauerhaft oder gegenüber einer bestimmten Anzahl von Nutzern ausspielen. Plattformregeln, Algorithmen, Moderationsentscheidungen, Sperrungen und technische Änderungen Dritter liegen außerhalb des Einflussbereichs von VIVA MONACO.

9.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Zielseiten, Tracking-Elemente, Gewinnspiele, Rabattaktionen und sonstige verlinkte Inhalte rechtmäßig, erreichbar und mit den beworbenen Aussagen vereinbar sind. Er trägt die Verantwortung für eigene Websites, Shops, Formulare, Datenschutzinformationen und dort erhobene Daten.

9.6 Eine nachträgliche Entfernung oder Änderung veröffentlichter Inhalte erfolgt nur, soweit rechtlich erforderlich oder im Einzelauftrag vereinbart. Bei rechtlichen Beanstandungen bemühen sich die Parteien um eine zügige Klärung; erforderliche Sperrungen oder Löschungen bleiben möglich.

9.7 Bei einer gebuchten Produktplatzierung auf den Newsseiten umfasst die Leistung ein Produktfoto mit einem Text von rund 300 Zeichen, Bezugsquelle und Preis. Eine Ausspielung auf Social Media ist Bestandteil des Auftrags, wenn sie zusätzlich vereinbart wurde.

9.8 Für gebuchte Social-Media-Leistungen gelten die vereinbarten Kanäle und Formate. Sofern keine andere Laufzeit vereinbart ist, wird eine Story für die plattformübliche Dauer von 24 Stunden eingestellt und ein Feed-Post bleibt mindestens zwölf Monate ab Veröffentlichung im Feed. Ziffern 9.4 und 9.6 bleiben unberührt.

9.9 Bei Gewinnspielen legt der Einzelauftrag insbesondere Veranstalter, Leistungsumfang, Zuständigkeit für den Gewinn und dessen Versand sowie die datenschutzrechtlichen Rollen und die Verarbeitung von Teilnehmerdaten fest. Die Parteien stimmen vor Beginn die Teilnahmebedingungen und die erforderlichen Datenschutzhinweise ab. Ein Mindestwert des Gewinns gilt, wenn er im Einzelauftrag vereinbart ist.

10. Rechte an Werbemitteln und Nutzungsrechte

10.1 Der Auftraggeber räumt VIVA MONACO an bereitgestellten Werbemitteln, Texten, Bildern, Logos, Videos und sonstigen Materialien die für Vertragsdurchführung, technische Bearbeitung, Veröffentlichung, Archivierung und Nachweis erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein. Die Rechte müssen räumlich, zeitlich und inhaltlich den vereinbarten Leistungen entsprechen.

10.2 Soweit VIVA MONACO Werbemittel, Layouts, Texte, Fotografien oder sonstige Inhalte erstellt, erhält der Auftraggeber nur die im Angebot ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden keine ausschließlichen Rechte oder Rechte zur beliebigen Weiterverwendung, Bearbeitung, Weiterlizenzierung oder Nutzung in anderen Medien eingeräumt.

10.3 Die Weiterverwendung von Advertorials, redaktionell gestalteten Texten, Layouts oder von VIVA MONACO erstellten Bildern auf Websites, in sozialen Netzwerken, Presseunterlagen, Anzeigen, Newslettern oder anderen Medien bedarf einer entsprechenden Rechtevereinbarung. Rechte Dritter, insbesondere Bild-, Musik-, Schrift- und Stocklizenzen, können zusätzlichen Bedingungen unterliegen.

10.4 Der Auftraggeber sichert zu, zur Einräumung der Rechte an allen bereitgestellten Materialien berechtigt zu sein. Er informiert VIVA MONACO über Einschränkungen, Urheber- und Bildnachweise sowie zeitliche oder territoriale Nutzungsgrenzen.

10.5 VIVA MONACO darf die Veröffentlichung als Referenz nennen und veröffentlichte Werbemittel in einer eigenen Leistungsübersicht zeigen, sofern der Auftraggeber dem nicht vor Veröffentlichung ausdrücklich in Textform widerspricht oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

11. Rechtmäßigkeit der Werbeinhalte und Freistellung

11.1 Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm gelieferten oder freigegebenen Werbeinhalte verantwortlich. Dazu gehören insbesondere Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits-, Datenschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel-, Finanz-, Glücksspiel- und sonstige branchenspezifische Werbevorschriften sowie erforderliche Pflichtangaben und Nachweise.

11.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass die Werbemittel keine Rechte Dritter verletzen, keine irreführenden oder unzulässigen Aussagen enthalten und alle erforderlichen Einwilligungen, Lizenzen, Freigaben und Nachweise vorliegen. Auf Anfrage stellt er diese Nachweise rechtzeitig zur Verfügung.

11.3 Werden gegen VIVA MONACO wegen vom Auftraggeber bereitgestellter oder freigegebener Inhalte berechtigte Ansprüche Dritter geltend gemacht, unterstützt der Auftraggeber VIVA MONACO bei der Abwehr und erstattet erforderliche, angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung gilt nicht, soweit VIVA MONACO den Anspruch durch eigene, vom Auftraggeber nicht freigegebene Änderungen oder durch eine eigene Pflichtverletzung verursacht hat.

11.4 VIVA MONACO informiert den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche, soweit rechtlich zulässig und zumutbar, und gibt ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Abwehr. Anerkenntnisse oder Vergleiche mit Kostenfolge für den Auftraggeber erfolgen grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung, soweit dies unter den Umständen möglich ist.

11.5 VIVA MONACO darf erforderliche Belege, Freigaben oder Anpassungen verlangen und Inhalte bis zur Klärung zurückhalten, ändern oder entfernen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestehen.

12. Mängel, Reklamationen und Ersatzleistung

12.1 Der Auftraggeber hat die Leistung nach Veröffentlichung bzw. Bereitstellung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel ohne schuldhaftes Zögern in Textform unter möglichst genauer Beschreibung geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Gesetzliche Rügepflichten bleiben unberührt.

12.2 Bei Abweichungen von der vereinbarten Leistung kann VIVA MONACO, soweit möglich und für den Auftraggeber zumutbar, zunächst nachbessern oder eine gleichwertige Ersatzveröffentlichung anbieten. Bei digitalen Leistungen kommen insbesondere Korrektur, erneute Ausspielung oder angemessene Laufzeitverlängerung in Betracht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

12.3 Ist eine Nacherfüllung unmöglich, fehlgeschlagen, unzumutbar oder nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Eine Minderung kommt nur in angemessenem Verhältnis zur Beeinträchtigung des Werbezwecks in Betracht.

12.4 Branchenübliche technische Toleranzen gelten als vertragsgemäß, soweit keine abweichende Beschaffenheit vereinbart ist und sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen. Für vom Auftraggeber verursachte Beeinträchtigungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Störungen durch Dritte sind Leistungspflichten, Mängelrechte und Schadensersatz nach den jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen.

12.5 Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im Einzelvertrag eine wirksame abweichende Regelung getroffen wird.

12.6 Bei endgültigem Ausfall einer bestätigten Leistung entfällt die Vergütung für den ausgefallenen Teil, soweit sich aus dem Gesetz oder einer wirksamen individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt. Bereits hierfür gezahlte Beträge erstattet VIVA MONACO unverzüglich, soweit sie nicht geschuldet sind. Gesondert beauftragte und vertragsgemäß erbrachte Produktionsleistungen bleiben nach Maßgabe des Einzelauftrags und der gesetzlichen Vorschriften abrechenbar. Eine Ersatzveröffentlichung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 12.2 abgestimmt. Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 13 und den gesetzlichen Vorschriften.

13. Haftung

13.1 VIVA MONACO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen weiteren Fällen, in denen die Haftung gesetzlich zwingend ist.

13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet VIVA MONACO nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

13.3 Im Übrigen ist die Haftung von VIVA MONACO für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von VIVA MONACO.

13.4 Soweit die Haftung nach Ziffer 13.2 begrenzt ist, ist sie – soweit gesetzlich zulässig – auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine feste betragsmäßige Haftungsobergrenze gilt nur, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich wirksam ist.

13.5 VIVA MONACO haftet nicht für Fehler oder Rechtsverletzungen in vom Auftraggeber gelieferten oder freigegebenen Inhalten, für vom Auftraggeber zu verantwortende Druckdatenmängel oder für Störungen von Plattformen und technischen Diensten Dritter, soweit VIVA MONACO diese nicht selbst zu vertreten hat. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen von VIVA MONACO bleibt unberührt.

13.6 Eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet und von VIVA MONACO bestätigt wurde. Werbe- und Reichweitenprognosen, Mediadaten, Fallbeispiele oder unverbindliche Leistungswerte stellen für sich genommen keine Garantie dar.

14. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

14.1 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Ausfälle von Kommunikationsnetzen, Energieversorgung, Druckereien oder Plattformen, gelten als höhere Gewalt, soweit die betroffene Partei sie nicht zu vertreten hat.

14.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

14.3 Dauert die Behinderung länger als zumutbar an, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Fällt eine vereinbarte Leistung endgültig aus, gilt Ziffer 12.6. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

15. Vertraulichkeit und Datenschutz

15.1 Die Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische und sonstige vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Gesetzliche Offenlegungspflichten und Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, bleiben ausgenommen.

15.2 Jede Partei beachtet die für sie geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung – sofern gesetzlich erforderlich – eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

15.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte personenbezogene Daten, Empfängerlisten, Trackingdaten oder sonstige Daten rechtmäßig erhoben und übermittelt wurden und für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Newsletterversand und digitale Ausspielung erfolgen nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.

15.4 Diese AGB ersetzen keine Datenschutzerklärung, Einwilligung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder gesonderte Vereinbarung zur Nutzung von Tracking- oder Werbetechnologien.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

16.2 Für Streitigkeiten aus dem Einzelauftrag ist München ausschließlicher Gerichtsstand, soweit die Parteien diese Zuständigkeit nach den jeweils anwendbaren nationalen oder europäischen Vorschriften wirksam vereinbaren können. VIVA MONACO kann den Auftraggeber in diesem Fall auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

16.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion wird nicht vereinbart.

16.4 Änderungen und Ergänzungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig davon Vorrang. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

16.5 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.

Anlage 1 – Checkliste Druckdaten

Die folgenden Anforderungen gelten, sofern im Einzelauftrag bzw. in den jeweils aktuellen technischen Vorgaben von VIVA MONACO oder der Druckerei keine abweichenden Anforderungen mitgeteilt werden.

Dateiformat

Druckfertige PDF-Datei, erstellt mit Adobe Acrobat PDF-Kompatibilität 5.0 oder höher.

Auflösung

Bilder und platzierte Grafiken mindestens 300 dpi in der tatsächlich verwendeten Ausgabegröße.

Farben

Keine Schmuck- oder Sonderfarben, sofern nicht vorab ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Farbprofile

Geeignetes Farbprofil für das vorgesehene Druckverfahren verwenden. Alternative oder fehlende Farbprofile können durch die Druckerei nach Stand der Technik konvertiert werden; dabei sind Farbabweichungen möglich.

Schriften

Alle verwendeten Schriften vollständig einbetten oder – sofern technisch zulässig – in Pfade umwandeln.

Schriftgrößen

Sehr kleine Schriften können im Druck an Lesbarkeit verlieren. Für deren Lesbarkeit wird keine Gewähr übernommen, soweit die Ursache in den angelieferten Daten oder der gewählten Gestaltung liegt.

Maße

Vorgegebene Anzeigenmaße exakt einhalten. Beschnitt- und Sicherheitsabstände nach den jeweils mitgeteilten Produktionsvorgaben berücksichtigen.

Druckermarken

Keine Druck-, Passer-, Schnitt- oder sonstigen Druckermarken, sofern diese nicht ausdrücklich verlangt werden.

Datenprüfung

Vor Übermittlung PDF auf Vollständigkeit, korrekte Seitenzahl, Bildauflösung, Farbmodus, Schriften, Überdrucke, Transparenzen und Endformat prüfen.

Verantwortung

Der Auftraggeber ist für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich. Für Druckfehler, die auf abweichende oder fehlerhafte angelieferte Druckdaten zurückgehen, haftet VIVA MONACO nicht, soweit gesetzlich zulässig und soweit VIVA MONACO den Fehler nicht selbst zu vertreten hat.

Hinweis: Die konkrete Druckerei kann zusätzliche oder abweichende technische Vorgaben machen. Solche Vorgaben sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem Anlieferungstermin mitzuteilen.

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